Januar-Ausgabe

Verabschiedung Aktivrentengesetz mit Wirkung zum 01.01.2026

Ab 01.01.2026 wurde ein neuer Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 21 EStG) eingeführt.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bleiben bis zur Höhe von monatlich 2.000,00 EUR steuerfrei, wenn

  • die Einnahmen erzielt werden durch Leistungen, die der Mitarbeiter ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erbringt
  • der Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung entrichtet hat

 

Es ist unerheblich, ob Bar- oder Sachlohn bezahlt wird und ob der Arbeitnehmer tatsächlich Rente bezieht.

Ein Minijob ist von der Neuregelung nicht betroffen.

Hat der Arbeitnehmer die Steuerklasse VI, ist nach § 3 Nr. 21 S.4 EStG eine Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bescheinigung muss bei Erstellung der Abrechnung vorliegen.

Ob eine Aufteilung des Freibetrags auf mehrere Dienstverhältnisse möglich ist, muss noch geklärt werden.

Diese Regelung kann insbesondere bei Vertretungsleistungen von Ärzten und Zahnärzten, vor allem im Notfalldienst, gut genutzt werden. Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an.

Anhebung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde zum 01.01.2026 einheitlich ab dem 1. Kilometer von bisher 0,30 EUR/Km auf 0,38 EUR/Km angehoben.

Bitte überprüfen Sie Ihre Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen, ob Lohnbestandteile bezüglich Fahrtkostenzuschüsse angehoben werden sollen oder müssen.

 

Leider kann die DATEV die Umsetzung des Aktivrentengesetzes derzeit aus technischen Gründen noch nicht bereitstellen.

Beide Änderungen können wir auch rückwirkend ab Januar 2026 berücksichtigen.

Seit dem 01.01.2026: Neuer Mindestlohn und Folgen für Minijobs

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 01.01.2026 von 12,82 EUR auf 13,90 EUR brutto pro Stunde gestiegen. Damit erhöht sich auch die Minijobgrenze von bisher 556 EUR auf 603 EUR pro Monat.

Wichtiger Hinweis für Minijobs:

Bei einem Mindestlohn von 13,90 EUR dürfen Minijobber maximal 43 Stunden pro Monat arbeiten. Wird diese Grenze in Höhe von 603 EUR überschritten, entfällt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Arbeitgeber, die in diesem Fall keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, riskieren hohe Nachforderungen und Bußgelder.

Wir empfehlen, bestehende Arbeitsverträge zu prüfen und gegebenfalls Änderungsverträge für Ihre Mitarbeitenden zu erstellen.